Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und seine Anwendung
beim konzeptionellen Interneteinsatz im Schulunterricht

(www.mps-kiel.de/urheberrecht)

Problemstellung

In den nächsten Jahrzehnten werden Schüler und Lehrer in der Lage sein müssen, Unterrichtsergebnisse in HTML-Dokumenten unter einer öffentlich zugänglichen Internetadresse zu präsentieren. Bei diesen Webseiten ist die Erfüllung urheberrechtlicher Anforderungen von besonderer Bedeutung.
Es wird hier, ohne Gewähr, u.a. auf der Grundlage von Internet-Recherchen bei Universitäten versucht, die Problematik der bestehenden Rechtslage darzustellen.

Beim E-Learning (OpenLearnWare):
  • stellen u.a. Wissenschaftler an Universitäten Studenten über das Internet, bei offenem oder geschütztem Zugang, Lernangebote zur Verfügung.
  • stellen Schüler der Klassenstufen 7 bis 13 und Lehrer HTML-Dokumente als Lernangebote zur Verfügung, die u.a. auf der Grundlage ihrer Recherchen im Internet entstanden oder für eine methodische Vorgehensweise bei der Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit vorgesehen sind. Diese Lernangebote, die als Beiträge für die Bildungswissenschaft der Zukunft angesehen werden können, sollen unter einer öffentlich zugänglichen Internetadresse bundesweit für Unterrichtszwecke präsentiert werden.
    Hier lassen sich die u.a. auf die Wissenschaft ausgerichteten Zitierregeln nach dem Urheberrechtsgesetz nur mit Einschränkungen anwenden.

Zielsetzungen

Schüler und Lehrer müssen:
  • über die "geschützten Werke" nach § 2 Urheberrechtsgesetz und die rechtlichen Folgen bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht informiert sein. (Abmahnung nach dem Urheberrecht )
  • das Arbeiten mit Webseiten im Unterricht unter Berücksichtigung urheberrechtliche Regelungen beim Zitieren von Quellen oder bei Verweisen auf Quellen aus dem Internet kennenlernen.
  • das Einfügen von Bildern in eine öffentlich zugängliche Webseite nach urheberrechtlichen Anforderungen vornehmen können.

Rechtliche Grundlagen

Beim Entwurf von Webseiten für den Unterricht sind nach dem Urheberrechtsgesetz im Wesentlichen folgende Paragraphen zu berücksichtigen:
  1. § 2 Geschützte Werke
  2. § 13 Anerkennung der Urheberschaft
  3. § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  4. § 51 Zitate
  5. § 52 Öffentliche Wiedergabe
  6. § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (befristet bis 31.12.2014.)
  7. § 63 Quellenangabe
  8. § 72 Lichtbilder
  • Ein Zitat ist immer dann gestattet,
  • "wenn es einem konkreten Zitatzweck dient,
  • dieser Zweck auch den Umfang des Zitats rechtfertigt,
  • das fremde Werk bzw. der fremde Werkteil nicht verändert
  • und die Quelle korrekt angegeben wird."
  • ( Nutzungsmöglichkeiten fremder Werke beim E-LEARNING)
  • Folgende Regeln sind beim Zitieren zu beachten:
  • "Denkt man sich das Zitat weg, muss ein urheberschutzfähiges Werk übrig bleiben."
  • "Der Zitierende muss nach alledem eine eigene geistige Schöpfung erbringen"
  • "Anders als beim Großzitat muss sich das Kleinzitat nicht auf die Erläuterung des Inhalts beschränken."
  • (Urheberrecht für Lehrende an Hochschulen)
Die Anforderungen an das Zitieren bei wissenschaftlichen Arbeiten sind i.d.R. unstrittig. (Siehe: BW-Lehrer/innen-Fortbildungs-Server )
Daran haben sich auch Schüler beim Zitieren zu orientieren.
(Siehe ebenda: BW-Notwendige Daten)

Zum Quellennachweis beim Zitieren von Internetquellen

  • Aus "Internetquellen – Zitierung" der Universität Flensburg:
    • "Die Quelle ist anzugeben mit Autor/in, Titel, Publikationstyp, -datum und -ort.
    • Der letzte Zugriff auf die Quelle ist anzugeben.
    • Die Quelle muss überprüfbar, also genau gekennzeichnet und allgemein zugänglich sein.
    • Die Quellenangaben sind nicht in den Fließtext einzubinden, sondern als Fußnote auf der entsprechenden Seite zu vermerken. Im Literaturverzeichnis werden die vollständigen Angaben nochmals aufgeführt."
  • Aus "Zitierregel für Internet-Seiten" nach Wissenschaftliches-Arbeiten.org:
    • "Daher ist in der Quellenangabe von im Internet abrufbaren Texten auf jeden Fall das Datum des letzten Aufrufs der Seite anzuführen."
    • "Zudem sollte man von allen zitierten Texten aus dem Internet Kopien anfertigen, z. B. auf CD-Rom, da man so die Belege schnell nachreichen kann, wenn der Dozent bei der Korrektur der Hausarbeit einen Text nicht mehr auffinden sollte."
    • "Da es auf html-Seiten keine Seitenzahlen gibt, sollte man anhand von Zwischenüberschriften versuchen, eine Textstelle genauer zu lokalisieren. Dabei kann man – wenn vorhanden – auch einen Anker innerhalb des Dokuments benutzen und diesen an die URL anhängen."

Diese Zitierregeln können für den Unterricht an Schulen beim
Erstellen von HTML-Dokumenten von Schülern der
Klassenstufen 7 bis 13 nicht verwendet werden.

Beim Einfügen von Zitaten aus Internetquellen in eine Internetquelle kann eine Quellenangabe hier nur durch eine einfache Verknüpfung im laufenden Text (Hyperlink=Link) mit der Internetadresse der Webseite in Frage kommen, die eine zitierte Textstelle enthält oder auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Am Ende einer Arbeit ist dann ein thematisiertes Quellenverzeichnis anzulegen. Die Texte der Quellen sind als Links einzurichten. Die Internetadressen selbst müssen als Text nicht erscheinen. Sie werden auf der Monitoroberfläche des Browsers sichtbar, wenn sie über den Mauszeiger (Cursor) aufgerufen werden sollen oder aufgerufen werden.
Ein Datum für den letzten Zugriff auf eine in ein HTML-Dokument eingebundene Internetquelle anzugeben, ist nicht zu realisieren. Bei einer fächer- und jahrgangsübergreifenden Unterrichtseinheit, die bis zur Fertigstellung mit Unterbrechungen bis zu 6 Monate dauern kann, werden die Inhalte der Webseiten durch vertiefende Recherchetätigkeiten i.d.R ständig geändert. Es muss die Angabe des Entstehungsjahres der Webseiten mit den Quellen genügen.

Allein dieses Verfahren ermöglicht ein am Inhalt ausgerichtetes
Arbeiten mit Webseiten beim konzeptionellen Einsatz des
Internets im laufenden Unterricht.

Da sich die Quellen verändern können oder im Internet nach einer gewissen Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen, muss vom Lehrer eine zeitnahe Leistungsbewertung und Prüfung der Eigenständigkeit einer Schülerarbeit vorgenommen werden.

Die Abweichungen von den Zitierregeln im schulischen Bereich rechtfertigt meiner Meinung nach nicht, dass die von Schülern und Lehrern entworfenen Webseiten analog zu § 52a UrhG "ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern" zur Einsicht zur Verfügung stehen sollen. So muss ein begrenzte Zugang zu den Webseiten durch Passwortschutz hier nicht erfolgen. Wenn in Webseiten als Schüler- und Lehrerarbeiten dann nur "Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" nach § 52a UrhG verwendet werden, sollte ihre Präsentation im Internet unbeschränkt unter folgender Formvorschrift stattfinden können:
  • Im Kopf der Arbeit wird die Bildungseinrichtung aufgeführt, bei der die Webseite als Schülerarbeit entstanden ist,
  • darunter: "Interneteinsatz im Unterricht",
  • dahinter das Entstehungsjahr der Webseite,
  • am Ende der Arbeit bei thematisierten Webseiten ein Verzeichnis von mindestens allen zitierten Internetquellen,
  • die Jahrgangsstufe, in der die Arbeit angefertigt wurde und
  • der Autor der Webseite.

Das Einfügen von Bildern in ein HTML-Dokument

kann bei Schülerarbeiten den Informationsgehalt und das Layout einer Arbeit wesentlich bestimmen.
Ein Bild ist grundsätzlich auch zitierfähig. Bei einem Bild als zulässiges Zitat geht es um die zentrale Frage:
( Nutzungsmöglichkeiten fremder Werke beim E-LEARNING)
  • "Dient das Bild-Zitat der Erläuterung des Inhalts meines eigenen Werkes?"
    Der Zweck ist dann erfüllt, wenn eigene Ansichten und Gedanken durch das Bild-Zitat unterstützt werden. (§ 51 UrhG) Der Informationsgehalt einer Arbeit muss auch ohne das Bild bestehen bleiben.
    Beispiel: Herstellung einer Fahrradkette nach einem Film aus "Sendung mit der Maus"
  • "Oder ist das Bild nur ausschmückend und illustrierend?"
    Bei einem professionellen Layout eines HTML-Dokuments wird ein "ausschmückendes und illustrierendes" Bild u.a. wie ein visualisiertes Marketinginstrument eines Web-Designers verwendet. Es soll die Aufmerksamkeit eines Besuchers auf eine Homepages als Startseite der Website oder direkt auf eine Webseite lenken und zur Erfüllung von Bedürfnissen und Erwartungen eines Betrachters beitragen. In diesem Sinne unterstützt das Bild-Zitat die eigenen Ausführungen.
    Ohne ein ansprechendes Layout einer Internetpräsentation kann die Bereitschaft eines Betrachters, sich mit dem Inhalt einer Webseite als Schülerarbeit auseinanderzusetzen, erheblich vermindert werden.
    Beispiele: Die Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS),
    Landwirtschaft 1, Landwirtschaft 2, Japan, Die Tierseuche BSE
Beim Einfügen von urheberrechtlich geschützten Bildern aus dem Internet in eine Webseite sollte analog § 52a UrhG meiner Meinung nach vor einer urheberrechtlichen "Endabnahme" durch den Fachlehrer die Seite immer mit einem Passwortschutz versehen werden, d.h. nur "für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern" zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Beim Einfügen von Bildern in passwortgeschützte Webseiten muss beachtet werden:
  1. Die Verwendung eines im Internet urheberrechtlich geschützten Bildes, welches automatisch durch den HTML-Quelltext in eine Webseite eingefügt, d.h. nicht auf einem Datenträger gespeichert wird, ist als Zitat bei Angabe der Quelle über einen im Text sichtbaren Link erlaubt. Falls die Internetadresse des Bildes später jedoch gelöscht werden sollte, verliert die Webseite einen Teil ihres Informationsgehaltes. Dieses Verfahren ist auch bei größeren Bildern, die in eine Webseite eingebunden werden sollen, nicht brauchbar.
  2. Es ist auch erlaubt, wenn ein Bild als Datei auf einem Datenträger gespeichert und Inhalt eines Ordners mit der Webseite wird, die das Bild zum Inhalt hat. Das Originalbild wird dann beim Laden der Webseite über den Browser aus dem Ordner aufgerufen. Hier muss die Quellenangabe zusätzlich über einen Link erfolgen. Auch diese Vorgehensweise ist bei größeren Bildern nicht brauchbar.
  3. Das in einem Ordner gespeicherte Bild kann selbst aber auch als Link zur Bildquelle eingerichtet werden. Das Bild muss dann einen verstärkten Rand haben. Da die Farbe des Randes mit der Farbe der Links in einer Webseite übereinstimmt, ist sofort erkennbar, dass das Bild selbst als Link verwendet werden kann.
  4. Falls das gespeicherte Bild in Größe und Ausschnitt durch ein Bildbearbeitungsprogramm geändert wird, so dass es vom Layout her in eine Webseite passt, ist die Verwendung eines solchen Bildes nicht zulässig.
  5. Das gespeicherte Originalbild kann aber auch proportional verkleinert oder vergrößert werden:
    • Falls der Umfang der Pixelgröße bei Breite und Höhe einer Bilddatei gering ist, kann diese Änderung des Bildes über den HTML-Quelltext automatisch erfolgen.
    • Sonst sollte über ein Bildbearbeitungsprogramm die Pixelgröße des Bildes den Erfordernissen angepasst werden.

    Diese beiden Verfahren müssen für das Entwerfen von Webseiten anwendbar sein. Die Größe eines Bildes muss vom Layout einer Arbeit bestimmt werden können.


Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes sollte es bei der vorliegenden Interpretation von Zitiervorschriften nach dem Urheberrecht für Schüler und Lehrer bei der Umsetzung eines konzeptionellen Interneteinsatzes im Schulunterricht möglich sein, dass bei Erfüllung der obigen Formvorschrift bei Webseiten im Unterricht der Klassenstufen 7 bis 13 auf den Passwortschutz aus urheberrechtlichen Gründen nach § 52a UrhG verzichtet werden kann.
Die Webseiten müssten in nicht kommerziellen Portalen im Internet, die auf Forschung und Lehre ausgerichtete sind, öffentlich zugänglich zur Verfügung stehen können.
Letztlich müsste hier eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen und dem bildungswissenschaftlichen Gesamtinteresse stattfinden. Siehe:
" 2.4 Gebotenheit des jeweiligen Zweckes
Die öffentliche Zugänglichmachung darf nur zu dem Zweck erfolgen, dass der Unterricht veranschaulicht wird. Hier muss eine Gesamtabwägung des Erfordernisses der öffentlichen Zugänglichmachung und des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Urhebers vorgenommen werden. Ist ein anderes Mittel besser oder ebenfalls möglich, so ist dieses zu wählen.(Dreier/Schulze/Dreier, § 52a Rdnr. 12) Ob das Werk wirklich für die jeweilige Obliegenheit gebraucht wird, entscheidet der Lehrende. (Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rdnr. 91)" ( § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG: Eine urheberrechtliche Anleitung für Dozenten.)("3.1 Quellenangabe")
Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz: UrhG, 4. Auflage 2013
Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010

Die Urheberrechte an Bildern in einer Webseite werden nicht verletzt, wenn
  1. eigene Bilder verwendet werden,
  2. Bilder urheberrechtlich nicht geschützt sind,
  3. Bildrechte zur freien Verwendung im Internet zur Verfügung stehen,
  4. Bilddatenbanken über Links aufgerufen werden können,
  5. der Urheber eine unbeschränkte Verwendung bestimmter Bilder in thematisierten Homepages von Schülern und Lehrern erlaubt hat,
  6. Bildrechte gekauft wurden.

Werke von Schülern und Lehrern, die selbst einen Urheberrechtsschutz besitzen.

Webseiten bei www.mps-kiel.de mit Bildzitaten und unvollständiger Formvorschrift

Webseiten bei www.mps-kiel.de ohne Bildzitate


Quellen zum Urheberrecht



Januar 2014

Eike Hebeler


Beispiele für ein Bild, das in eine Webseite
eingefügt werden soll.


zu 1. Über die Internetadresse des Bildes als Quelle wird
es direkt in eine Webseite eingefügt:
Harvesters
(www.bitquill.net/blog/wp-content/uploads/2008/07/pack_of_harvesters.jpg)
http://www.bitquill.net/blog/wp-content/uploads/2008/07/pack_of_harvesters.jpg

zu 3. Die Quelle des gespeicherten Bildes kann über das Bild selbst
aufgerufen werden:
Max-Planck-Schule Kiel, Plakat, Getreideernte USA

zu 4. Das Bild wurde in Höhe und Breite geändert:
Max-Planck-Schule Kiel, Plakat, Getreideernte USA

zu 5. Das Bild wird automatisch proportional geändert:
http://www.bitquill.net/blog/wp-content/uploads/2008/07/pack_of_harvesters.jpg

Eine völlig unbrauchbare Vermeidung urheberrechtlicher Probleme beim Einbinden eines Bildes in eine Webseite:

Hier erscheint der Text.

Hier ist der Raum für mögliche fiktive Bilder bei Google:
Das Biedermeier