Der Mietspiegel
1] Begründung des Mietspiegels
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt
oder anerkannt worden ist.
Er greift weder in bestehendes Vertragsrecht ein, noch wird die
Vertragsfreiheit bei Neuabschluß von Mietverträgen durch ihn
berührt. Für möblierte Wohnungen ist der
Mietpreisspiegel nicht anwendbar, ebenso nicht bei Kleinstwohnungen und
Einfamilienhäusern.
Mieter und Vermieter erhalten mit dem Mietspiegel einen fundierten,
aktuellen Orientierungsrahmen über die Höhe der
ortsüblichen Mietpreise für vergleichbaren nicht
preisgebundenen Wohnraum, an dem sie sich orientieren können.
Der Mietspiegel wird generell alle 2 Jahre angeglichen.
BGB [§ 558c, § 558d]
2] Wissenschaftliche Erhebungsverfahren für einen
Mietspiegel
Man unterscheidet zwischen einem einfachem Mietspiegel und einem
qualifiziertem Mietspiegel.
Der qualifizierte Mietspiegel beruht auf einer großen Datenbasis
und verwendet nicht preisgebundenen Wohnraum mit vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Außerdem
muss der qualifizierte Mietspiegel alle zwei Jahre spätestens
jedoch nach vier Jahren neu ausgewertet werden. Dabei kann eine
Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden.
3] Anwendungsbereiche des Mietspiegels
Mieter können auf seiner Grundlage Mieterhöhungsforderungen
überprüfen. Es können zwar Mieter und Vermieter den
Preis für eine Wohnung frei vereinbaren, wenn sie einen neuen
Vertrag unterschreiben. Aber der Gesetzgeber schreibt eine
Höchstgrenze nämlich die ortsübliche Vergleichsmiete
vor, um die Mieter vor Wucherpreisen zu schützen.
Vermieter können bei der Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete auf die Daten des Mietspiegels zurückgreifen, um
die Mieterhöhung zu begründen. Behörden legen zudem den
Mietspiegel zugrunde, wenn sie Wohngeld, Sozialhilfe oder
Erbschaftssteuer berechnen.
4] Rechtliche Verbindlichkeit des Mietspiegels
In § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich
auf die Möglichkeit der Benutzung eines Mietspiegels zur
Begründung einer Mieterhöhung hingewiesen. Ein qualifizierter
Mietspiegel wird in der Regel vom Gericht als verwendbare Quelle zur
Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete angesehen.
Allerdings muss ein qualifizierter Mietspiegel neben seinem
wissenschaftlichen Erhebungsverfahren auch von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter oder Mieter anerkannt worden sein.
Anwendung des Mietspiegels in Rechtsverfahren
Um eine Mieterhöhung durchzusetzen muss der Vermieter diese
begründen. Dabei stehen ihm folgende Alternativen zur Auswahl, auf
die er Bezug nehmen kann:
- Mietspiegel
- Mietdatenbank
- ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
- entsprechende Entgelte für mindestens drei vergleichbare
Wohnungen
Dabei stellt der Mietspiegel im Regellfall die beste Möglichkeit,
zur Begründung von Mieterhöhungen, da sie auf einer sehr
breiten Datenbasis beruhen und so am aussagekräftigsten sind.
Nach §549 BGB gelten Mietspiegel grundsätzlich nicht
für:
- Preisgebundenen Raum
- Teil- oder ganzmöblierter Wohnraum
- Wohnraum für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf
- Wohnraum, der Teil eines Jugend- oder Studentenheims ist
Darüber hinaus ist der Mietspiegel nur nicht unmittelbar anwendbar
für:
- Wohnungen unter 25m²
- Penthouse Wohnungen
- Wohnungen die gewerblich genutzt werden
- Untermieterverhältnisse
- Wohnungen, die nach dem 31.Januar 2002 bezugsfertig wurden
Gesetzestextauszug
§ 558c Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die
ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder
mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein
Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand
möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen
veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren
Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln
zu erlassen.
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die
Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland
zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte
Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet,
dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die
ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
5] Der Kieler Mietspiegel
Beschreibung :
Generell ist die Tabelle in die Kategorien "einfache Lage und "normale
bis gute Lage" unterteilt. Dabei ist jede Kategorie durch vier
verschiedene Größenabstufungen präzisiert. Nun kann
man, ausgehend von dem Baujahr des Hauses, das richtige Feld finden. In
der Kategorie "Baujahr vor 1975" wird noch einmal unterschieden
zwischen den Austattungsmerkmalen "Küche und Bad normal",
"Küche oder Bad gut" und "Küche und Bad gut".
Jedes Feld besitzt drei Angaben. In der ersten Zeile ist der Mittelwert
des Preises pro Quadratmeter angegeben und in der zweiten Zeile die
Mietspanne, da es durch die subjektive Beurteilung der Mieter, den
Unterschieden zwischen Stadtteilen und eine Mehrzahl von Merkmalen, die
icht aufgenommen wurden, zu Differenzen kommt. Die dritte Angabe
bezieht sich auf die Anzahl der ausgewerteten Wohnungen. Felder mit
10-20 Wohnungen sind grau unterlegt und besitzen durch ihre geringe
Anzahl nur eine verminderte Aussagekraft.
6] FAQ
1. Was unterscheidet die Mietdatenbank vom Mietspiegel?
Der wesentliche Unterschied gegenüber einem Mietspiegel, der immer
nur eine Momentaufnahme des Wohnungsmarkts darstellt, liegt in der
fortlaufenden Erfassung von Daten. Damit ermöglicht eine Datenbank
grundsätzlich eine hohe Aktualität, weist aber bislang eine
geringe Repräsentativität auf.
Die Mietdatenbank muß von der Gemeinde oder gemeinsam von
Interessenvertretern der Vermieter oder der Mieter (Haus- und
Grundbesitzerverein, Mieterverein) erstellt worden sein.
Vgl. § 558e BGB.
2. Kann eine Mietpreisübersicht des Finanzamts den
Mietspiegel ersetzen?
Nein.
[Quelle: Landgericht Limburg Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1987, S.
29]
3. Wo finde ich den aktuellen Mietspiegel meiner Kommune?
Allgemein biten alle Kommunen auf ihren Internetpräsenzen
Informationen zu dem aktuellen Mietspiegel an. Hier empfielt sich eine
Recherche auf der jeweiligen Seite.
Für die Stadt Berlin wäre dies : Mietspiegel - Berlin
Hier der aktuelle Mietspiegel der Stadt Kiel
6] Weiterleitungen
Immobilienlexikon A-Z
Mieterverein Berlin
7] Quellen
Das Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes - 2001
Meine Rechte als Mieter - G. Drews - 2002
BGB
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