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Gliederung
  1. Allgemeines
  2. Rechtsgrundlage / Fristen
  3. Verschiedene Abrechnungen
  4. Positionen, die der Mieter zu tragen hat
  5. Positionen, die der Vermieter zu tragen hat
  6. Heizkostenabrechnung (Nach Grundfläche und Verbrauch)
  7. Typische Fehler bei der Betriebskostenabrechnung
  8. Muster einer Abrechnung
  9. Druckversion
A. Allgemeines
Millionen von Mietern erleben alljährlich eine böse Überraschung, wenn der Vermieter ihnen die Nebenkostenabrechnung vorlegt. Nicht selten werden erhebliche Nachzahlungen verlangt. Streit darüber, was der Vermieter auf den Mieter umverlegen darf, und was nicht, ist an der Tagesordnung.
Hauptgrund ist der extreme Anstieg der "Betriebskosten", an deren Spitze Gebühren für Wasser, Abwasser, Müll und Straßenreinigung stehen.

Die Kosten gleichen einer "2. Miete", denn rund 30% (alte BL) bzw. 40% (neue BL) der Gesamtmietbelastung entfallen auf Nebenkosten.

 
B. Rechtsgrundlage / Fristen
§ 546, BGB: "Die Auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter zu tragen."

Der Mieter muss nur Mietnebenkosten zahlen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Hierfür reicht keine allgemeine Niederschrift aus. Die jeweiligen Mietnebenkosten müssen in ihrer Art benannt werden.
Wenn der Mieter für Kosten zahlt, die nicht zu den Betriebskosten zählen, kann er seine monatl. Zahlung anteilig kürzen. Bereits gezahlte Beträge kann er unter Berufung auf ein Urteil des OLG Koblenz zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt nach 4 Jahren.

Eine ordnungsgemäße Abrechnung muss, wenn nicht im Vertag geregelt, "alsbald" vom Vermieter vorgelegt werden, zumindest aber innerhalb der Zwölfmonatsfrist.
Bei nicht erfolgter Vorlage der Abrechnung kann der Mieter Vorauszahlungen zurückhalten. Er hat 30 Jahre Einklage-Anspruch auf Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten.

Nachforderungen verjähren nach vier Jahren.
Dies gilt sowohl für Nachforderungen des Vermieters, als auch für Rückforderungen des Mieters.
 
C. Verschiedene Abrechnungen
Wenn alle Nebenkosten mit der Miete gezahlt sind spricht man von einer Bruttomiete / Inklusivmiete.
Bei separater Abrechnung liegt eine Nettomiete und bei teilweise separater Abrechnung eine Teilinklusivmiete vor.
Bei einer Pauschale sind, anders als bei der Vorrauszahlung, alle Mietnebenkosten abgegolten. Sowohl der Anspruch einer Nachzahlung durch den Vermieter, als auch der Anspruch einer Rückerstattung durch den Mieter enfällt. Der Mietvertrag muss hierbei einen eventuellen Zweifel ausräumen. Akontozahlungen und Abschlagszahlungen sind im Streifall als Vorrauszahlung zu werten.

Die Mietnebenkosten werden auf die einzelnen Mieter nach dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel verteilt. Dabei sin folgende Verteilungen möglich:

 
D. Positionen, die der Mieter zu tragen hat
In der Regel sind 17 verschiedene Nebenkosten denkbar:
  1. laufende öffentliche Lasten des Grundstückes (vor allem Grundsteuer)
  2. laufende Kosten für Wasserversorgung (Wassergeld, Wasseruhr, Wasseraufbereitungsanlage)
  3. laufende Kosten der Entwässerung (Kanalgebühren, öffentliche entwässerungsanlage bzw. Kosten der Abfuhr und Reinigung einer privaten Klär- und Sickergrube)
  4. Heizkosten
  5. Kosten der zentralen Warmwasseraufbereitung
  6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  7. Fahrstuhlkosten (Betriebsstrom, Bedienung / Aufsicht, Pflege, TÜV, Reinigung, Notrufbereitschaft; wenn der Fahrstuhl nicht sinnvoll genutzt werden kann, entfällt eine Zahlung)
  8. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
  9. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung (nur laufende Kosten)
  10. Kosten der Gartenpflege (aber: keine Neuanlagekosten)
  11. Beleuchtungskosten
  12. Kosten für Schornsteinreinigung
  13. Sach- und Haftpflichtversicherung (Feuer-, Sturm-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherung; jedoch nicht die Rechtsschutzversicherung des Vermieters)
  14. Kosten für den Hauswart
  15. Kosten für Gemeinschaftsantennenanlage bzw. Kabelfernsehen und Verteileranlage (Betriebsstrom, Prüfung, ggf. Miete der Anlage, monatl. Grundgebühr der Post)
  16. Betriebskosten der maschinellen Waschreinigung
  17. Sonsige Betriebskosten (Schwimmbad, andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus, wichtig: die Posten müssen in ihrer Art genau benannt sein)

 
E. Positionen, die der Vermieter zu tragen hat
Keine Betriebskosten sind:

 
F. Heizkostenabrechnung (Nach Grundfläche und Verbrauch)
Seit 1981 schreibt die Heizkostenverordnung die verbrauchsbahängige Abrechnung vor


Werden zwei oder mehr Wohnungen von einer Heitungsanlage versorgt, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Es gibt aber trotz alledem einen verbrauchsunabhängigen Kostenanteil. sein Anteil liegt bei 30-50% und er wird zumeist nach qm-Maßstab auf die Mieter verteilt.
Der vom Vermieter bestimmte Aufteilungsmaßstab, kann in der Regel nur eändert werde, wenn alle beteiligten zustimmen.

Bei der Verbrauchserfassung bedient sich der Mieter zumeist einer Wärmedienstfirma, die alle Wohnungen mit Erfassungsgeräten ausrüstet. Desweiteren übernimmt sie das Ablesen des Verbrauchs und die Heizkostenabrechnung.

Unter Heizkosten fallen:

Heizkosten:

Der Vermieter ist nachweispflichtig bezüglich eines günstigen Ölkaufpreises, der Tankinhalte und evtl. Rabatte. Nicht umlagefähig sind freiwillig gezahlte Trinkgelder, sowie Zinsen bei Überziehung seines Heizkostenkontos.

Wartungen:

Bei der Wartung dürfen nur die reinen Wartungskosten auf den Mieter umgelegt werden, nicht im gleichen Rahmen anfallende Reparaturkosten.

Die Abrechnung:

Der Vermieter muss die Gesamtkosten zusammenstellen, die Verteilung erläutern, den Abrechnungszeitraum (in der Regel für 1 Jahr) angeben und evtl. erhebliche Abweichung von der Vorjahresabrechnung erklären.
 
G. Typische Fehler bei der Betriebskostenabrechnung
Typische Fehler entstehen u.a. durch ungültige Umverteilungen der Nebenkosten auf den Mieter. Häufig werden aber auch Kostenpunkte, wie Hausmeister o.ä., mehrfach abgerechnet. Wenn z.B. die Kosten für den Hausmeister als Nebenkosten erfasst wurden, kommt es vor, dass er bei der Bedienung der Heizungsanlage noch einmal eingerechnet wird. Dies ist eine doppelte Abrechnung, gegen die der Mieter Einspruch erheben sollte. Weiterhin häufen sich Fehler bei der genauen Benennung der Kostenpunkte. diese sind nur bei entsprechender Konkretisierung gültig. Andernfalls verursachen sie Unklarheiten beim Mieter.
 
H. Muster einer Abrechnung
§ 259 BGB: "Die Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten."


Zunächst muss der Abrechnungszeitraum genau abgegrenzt werden.
Die Gesamtkosten müssen einzelt aufgestellt und benannt werden.
Zählerstände, sowie Preise pro entsprechender Einheit sind anzugeben.
Danach erfolgt die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungen unter Angabe des Verteilungsschlüssels.
Am Schluss der Abrechnung müssen Vorrauszahlungen abgezogen werden.
 
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Quellen: 1.) WRS Ratgeber "Klarheit bei den Mietnebenkosten" (Hrsg.: Deutscher Mieterbund); 2.) http://www.main-rheiner.de/wirtschaft/biallo/objekt.php3?artikel_id=1094625