Die Rechtsgemeinschaft der EU



Ziel

Das Ziel der Gemeinschaft nach dem EWG-Vertrag ist es, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der Völker zu schaffen. Die Rechtsgemeinschaft hat an diesem Vorhaben einen ganz entscheidenden Anteil, da sie unter anderem an der Harmonisierung von Gesetzen arbeitet.
Für die Rechtsgemeinschaft bedeutet dieses Ziel konkret folgendes:
- Aufbau einer Rechtsordnung (in der EG beispielhaft)
- engere Union mit bürgernahen Entscheidungen (Subsidaritätsprinzip)

Die EU ist etwas besonderes, weil

- ihre Zielsetzung dynamisch ist, d.h. das Gemeinschaftsrecht muss ständig erweitert und fortentwickelt werden.
- das Gemeinschaftsrecht durch die unabhängige autonome Rechtsordnung mit eigenen Organen legitimiert ist.
- ihre Bürger eine nationale und eine gemeinschaftliche Rechtsordnung haben.

Die Rechtsordnung

Die Rechtsordnung legitimiert sich in Verträgen, in denen die EU-Mitgliedsstaaten für bestimmte Bereiche ihre Souveränitäten an die Gemeinschaft abgegeben haben und in diesen Bereichen nun die Vorschriften angeglichen werden:
- Angleichung der Vorschriften für den gemeinsamen Markt
-Beseitigung von nationalen Bestimmungen, die dem freien Warenverkehr und unverfälschtem Wettbewerb im Wege stehen
- Angleichung des Rechtes im Bereich des Verbraucher- und Umweltschutzes und im Sozialrecht

Die Rechtsordnung ist die bedeutsamste Grundlage für eine funktionsfähige Gemeinschaft und so muss hart an ihr gearbeitet werden, da die Rechtsangleichungen sehr mühsam sind. Die Mitgliedsländer haben nämlich sehr unterschiedliche nationale Rechtsordnungen für jeden Bereich.
Auch in der Innen- und Rechtspolitik soll seit dem Unionsvertrag von Maastricht stärker zusammengearbeitet werden, jedoch soll hier sobald keine Übertragung der Souveränitäten auf die Unionsebene erfolgen. Diese dritte Säule des Vertrages beinhaltet Asylpolitik, polizeiliche Kooperation, justitutionelle Zusammenarbeit und den Aufbau eines europäischen Polizeiamtes (Europol).

Die Handlungsinstrumente

- Verordnung (früher "allg. Entscheidung")
Sie ist genauso bindend wie nationales Recht und steht auch über den nationalen Regelungen. Angewendet wird sie zum Beispiel auf Marktordnungen für die Landwirtschaft, auf das Kartellrecht oder auf das Recht der Freizügigkeit.

- Richtlinie
In einer Richtlinie werden einem Mitgliedsstaat Fristen gesetzt, um bestimmte Ziele zu erreichen, jedoch ist es dem Staat selbst überlassen auf welchem Weg er dies macht. Die Richtlinie wird hauptsächlich im Prozess der Rechtsangleichung verwendet.

- Entscheidung
In einer Entscheidung wird das Gemeinschaftsrecht auf Einzelfälle angewendet; Sie ist bindend.

- Empfehlung und Stellungnahme
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht-bindende Handlungsinstrumente.


Der Erlass von Verordnungen und Richtlinien wird im Rat entschieden, jedoch häufig in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament.
Veröffentlicht werden alle Anordnungen im Amtsblatt der EU und zwar in den jeweiligen Amtssprachen.

Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof ist zuständig bei
- Klagen der Mitgliedsstaaten gegen Rat oder Kommission oder andersherum wegen Vertragsverletzungen.
- Klagen der Organe gegeneinander.
- Klagen natürlicher oder juristischer Personen, wenn das Eu-Recht betroffen ist.
- Streitfällen zwischen der Eu und ihren Bediensteten.
- Entscheidungen über Auslegung und Gültigkeit des EU-Rechts.

Nicht zuständig ist der Gerichtshof für Außen-, Sicherheits-, Innen- und Rechtspolitik.
Gegen die Urteile des Europäischen Gerichtshofes gibt es keine Revisionsmöglichkeit und der Vorrng des Gemeinschaftsrechtes vor den nationalen REchtsordnungen ist die Grunvorraussetzung. Der Gerichtshof erfüllt die Aufgaben und Funktionen von Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Arbeitsgerichten und trägt zur Ausgestaltung und Festigung der Rechtsgemeinschaft. Dies wird verstärkt durch die Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten, die dem Gerichtshof zum Beispiel Streitfälle zur Vorabentscheidung vorlegen können.


Anne Goullon